Urheberrecht

Urheberrecht

Die folgenden Regelungen und Hinweise gelten grundsätzlich für alle Zeitschriften, die im Nomos Verlag erscheinen. Ausnahmen sind möglich und ergeben sich ggf. aus dem Impressum der Printausgabe der einzelnen Zeitschrift. Für die Beiträge in Sammelbänden sind die folgenden Regelungen entsprechend anzuwenden. Einzelvertragliche Regelungen oder CC-Lizenzen bei OA-Werken haben stets Vorrang.

1. Urheber- und Verlagsrechte

Die Zeitschrift sowie alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlags (oder bei OA-Beiträgen der Autor:innen).

2. Rechtseinräumung

Mit der Annahme zur Veröffentlichung überträgt die Autorin/der Autor dem Verlag an ihrem/seinem Beitrag für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts das exklusive (bei OA-Beiträgen “das einfache”), räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung in körperlicher Form, das Recht zur öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung, das Recht zur Aufnahme in Datenbanken, das Recht zur Speicherung auf elektronischen Datenträgern und das Recht zu deren Verbreitung und Vervielfältigung sowie das Recht zur sonstigen Verwertung in elektronischer Form. Hierzu zählen auch heute noch nicht bekannte Nutzungsformen.

3. Zweitverwertungsrecht und Selbst-Archivierung

Nach Ablauf eines Jahres kann die Autorin/der Autor die Manuskriptfassung seines Beitrags unter den in § 38 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 UrhG genannten Voraussetzungen anderweitig veröffentlichen (Zweitverwertung).

Das Recht zur Selbst-Archivierung der akzeptierten Manuskriptversion (Postprint) wissenschaftlicher Beiträge 12 Monate nach der Erstveröffentlichung (vgl. § 38 Abs. 4 UrhG) bleibt unberührt. Über die Regelungen des UrhG hinaus kommt es für Nomos nicht darauf an, ob der Beitrag im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden ist. Zudem erfasst dieses Recht nicht nur Beiträge in Zeitschriften, sondern auch Beiträge in wissenschaftlichen Sammelbänden, für die die Autorin/der Autor keinen Anspruch auf Vergütung hat.

Die Selbst-Archivierung ist grundsätzlich nur auf der eigenen Internet-Seite der Autorin/des Autors und auf den Internet-Seiten der Institution, bei der sie/er beschäftigt ist zulässig. Auf diesen Seiten darf auch die zur Veröffentlichung eingereichte Manuskriptversion (Preprint) eingestellt werden. Für die Preprint-Fassung gilt zudem keine Sperrfrist. Im Falle der Annahme zur Veröffentlichung empfehlen wir, die Preprint-Fassung durch einen Verweis auf die veröffentlichte Fassung zu ersetzen oder zu ergänzen.

Die Veröffentlichung der Preprint- oder Postprint-Version auf Plattformen kommerzieller Anbieter (wie z.B. ResearchGate oder Academia.edu) ist hingegen ebenso unzulässig, wie die öffentliche Verbreitung der Verlagsfassung (Version of Record/Published Version). Diese darf jedoch nach denselben Regeln wie die Privatkopie (§ 53 UrhG) an Dritte weitergegeben werden.

Sowohl bei der Zweitverwertung als auch bei der Selbstarchivierung ist die Quelle der Erstveröffentlichung anzugeben und möglichst durch einen Link auf die elektronische Verlagsfassung (i.d.R. auf die DOI) zu verknüpfen.

Der Nomos Verlag ist ein „grüner Verlag“, auch wenn diese Unterscheidung mit der Neufassung der SHERPA/RoMEO-Liste aufgegeben wird. Die Details zum Recht auf Selbst-Archivierung ergeben sich aus der aktuellen Fassung der SHERPA/RoMEO-Liste.

4. Honorierung

Die unter 1. genannten Rechte sind, soweit bei der veröffentlichenden Publikation Autorenhonorare gezahlt werden, mit der vereinbarten einmaligen Pauschalzahlung sämtlich abgegolten. Sofern für die Printausgabe ein umsatzabhängiges Honorar vereinbart wurde, gilt der Honorarsatz für Erlöse aus elektronischen Verwertungen entsprechend. Die Abrechnung erfolgt im selben Rhythmus wie die der Printausgabe.

Bei Publikationen, die auch durch Zuschüsse der Autorinnen und Autoren, Herausgeberinnen und Herausgeber oder von dritter Seite finanziert werden, ist davon auszugehen, dass der Zuschussbedarf durch einen Honorarverzicht reduziert wurde. Es bestehen daher nur dann gesonderte Vergütungsansprüche, wenn es sich um neue Nutzungsformen handelt und/oder die Erlöse, die mit einer bekannten Nutzungsform erzielt werden, deutlich überdurchschnittlich ausfallen.

5. Gesetzliche Vergütung (VG-Wort)

Die Autorin/der Autor kann ihre/seine Zeitschriftenbeiträge selbst bei der VG Wort melden und von dort die entsprechende Vergütung erhalten. Dies bezieht sich sowohl auf die Druckfassung als auch auf die digitale Fassung (METIS). Alle entsprechenden Fragen richten Sie bitte direkt an die VG Wort.

6. Manuskriptverarbeitung

Unverlangt eingesendete Manuskripte – für die keine Haftung übernommen wird – gelten als Veröffentlichungsvorschlag zu den Bedingungen des Verlages. Die Redaktion behält sich eine längere Prüfungsfrist vor. Eine Haftung bei Beschädigung oder Verlust wird nicht übernommen. Es werden nur unveröffentlichte Originalarbeiten angenommen. Die Autorin/der Autor erklärt sich mit einer nicht sinnentstellenden redaktionellen Bearbeitung einverstanden.

Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben nicht in jedem Fall die Meinung der Herausgeber:innen/Redaktion oder des Verlages wieder.

7. Rezensionen

Bei unverlangt zugesandten Rezensionsstücken besteht keine Garantie für die Besprechung oder Rückgabe.

Für die Nutzung von Rezensionsausschnitten gelten die Regeln des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels e.V. zur Verwendung von Buchrezensionen, Stand 9/2013. Diese können auf der Website des Börsenvereins eingesehen werden.